Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit hielt die Übermittlung mit Verweis auf §88 TKG für zulässig.
Der Bremer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezog hierzu jedoch klar Stellung:
Zitat:
„Galt ein Telefax noch vor einigen Jahren als relativ sichere Methode um auch sensible personenbezogene Daten zu übertragen, so hat sich diese Situation grundlegend geändert: Sowohl bei den Endgeräten als auch den Transportwegen gab es weitreichende Änderungen. Bisher wurden beim Versand von Faxen exklusive Ende-zu-Ende-Telefonleitungen genutzt. Technische Änderungen in den Telefonnetzen sorgen jetzt dafür, dass keine exklusiven Leitungen mehr genutzt werden, sondern die Daten paketweise in Netzen transportiert werden, die auf Internet-Technologie beruhen.
Zudem kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass an der Gegenstelle der Faxübertragung auch ein reales Fax-Gerät existiert. Meist werden Systeme genutzt, die ankommende Faxe automatisiert in eine E-Mail umwandeln und diese dann an bestimmte E-Mail-Postfächer weiterleiten.
Aufgrund dieser Umstände hat ein Fax hinsichtlich der Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail (welche oftmals mit der offen einsehbaren Postkarte verglichen wird). Fax-Dienste enthalten keinerlei Sicherungsmaßnahmen um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Sie sind daher in der Regel nicht für die Übertragung personenbezogener Daten geeignet.
Für die Übertragung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung ist die Nutzung von Fax-Diensten unzulässig.
Für den Versand personenbezogener Daten müssen daher alternative, sichere und damit geeignete Verfahren, wie etwa Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails oder – im Zweifel – auch die herkömmliche Post genutzt werden.“
Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte bereits in einem Fall auf die Gefahren von Faxen hingewiesen: (Link)
Natürlich bedeutet ein Fax nicht grundsätzlich ein Verstoß gegen die DSGVO, allerdings müssen aber die Interessen des Absenders und Empfängers sowie die Rechte und Interessen der betroffenen Personen gegeneinander abgewogen werden.
Was bedeutet das für Absender?
Vor dem Versenden eines Faxes müssen also angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um die Rechte und Interessen des Betroffenen zu schützen. Gegebenenfalls sollten alternative Kommunikationswege in Betracht gezogen werden z. B. verschlüsselte E-Mails.
Was bedeutet das für Empfänger?
Bedingt der stetig ändernden Technik wie z. B. dass Faxgeräte durch Multifunktionsgeräte ersetzt, oder Faxgeräte selbst als unverschlüsselte E-Mails weiterleiten, muss geprüft werden, ob die aktuellen Einstellungen und bisher getroffenen Maßnahmen ausreichen, um eine angemessene Sicherheit zu gewährleisten.
Die Toleranz gegenüber dem Einsatz von Faxen sinkt also deutlich. Zudem ist die Datensicherheit eines Faxes, welches über VoIP transportiert wurde nicht gewährleistet. Selbst große Softwarehäuser wie die DATEV eG haben bereits seit 30.09.2019 das Faxen eingestellt. (Informationsseite zur Fax-Abschaltung (datev.de)
Fazit:
Bereiten Sie sich organisatorisch darauf vor, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie.